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Steuertermine
- Steuertermine Oktober 2019
10.10. | Umsatzsteuer Lohnsteuer* Solidaritätszuschlag* Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.* |
Zahlungsschonfrist: bis zum 14.10.2019. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2019; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2019]
Information für: | – |
zum Thema: | – |
(aus: Ausgabe 09/2019)
Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Doppelte Haushaltsführung: 1.000-EUR-Kappung gilt nicht für Möbel und Hausrat
- Elektronisches Fahrtenbuch: Fahrtanlässe müssen zeitnah ergänzt werden und unveränderbar sein
- Transferkurzarbeitergeld: Aufstockungsbeträge sind regulär zu versteuern
- Umsatzsteuerbefreiung privater Arbeitsvermittler: OFD nimmt erneut Stellung
Wer aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhält, kann die Kosten für die Nutzung seiner Zweitwohnung nur begrenzt mit maximal 1.000 EUR pro Monat steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat die Abzugsmöglichkeiten nun aber noch einmal deutlich verbessert und entschieden, dass Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht unter die 1.000-EUR-Kappung fallen, sondern als sonstige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung ungekürzt abziehbar sind.
Nach Auffassung des Gerichts dürfen in die 1.000-EUR-Grenze nur solche Kosten eingerechnet werden, die zur Nutzung der Wohnung verausgabt werden. Hierzu zählt das Gericht lediglich die Bruttokaltmiete (bei eigener Wohnung: Gebäudeabschreibung und Zinsen für Immobiliendarlehen) und die Betriebskosten samt Strom. Die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat sind laut seinem Urteil separat zu erfassen, weil sie nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern nur für die Nutzung dieser Gegenstände anfallen.
Hinweis: Kosten für Möbel und Hausrat können also ungeachtet der 1.000-EUR-Grenze unbeschränkt abgezogen werden. Allerdings ist weiterhin zu beachten, dass die Ausgaben hierfür den Rahmen des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Luxusaufwendungen, beispielsweise Kosten für einen Whirlpool in der Zweitwohnung, werden die Finanzämter auch weiterhin nicht anerkennen. Wer Ausgaben für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nun in seiner Einkommensteuererklärung abrechnen möchte, sollte beachten, dass Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) als sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter komplett im Jahr der Zahlung abgeschrieben werden können. Teurere Wirtschaftsgüter müssen hingegen über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden, so dass sich der steuermindernde Effekt erst über die Jahre verteilt einstellt.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2019)
Die private Nutzung eines Firmenwagens ist als sogenannter geldwerter Vorteil lohnsteuerpflichtig. Die Höhe der Steuer hängt davon ab, wie die Privatnutzung ermittelt wird: Die sogenannte 1-%-Methode ist einfacher, aber oftmals teurer, während die Fahrtenbuchmethode aufwendiger, aber häufig günstiger ist. Zur Vereinfachung kann man immerhin ein elektronisches Fahrtenbuchsystem nutzen. Damit dieses vom Finanzamt akzeptiert wird, muss es gewissen Anforderungen genügen, insbesondere müssen nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen sein oder dokumentiert werden. Ferner muss das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) durfte ein angestellter Geschäftsführer seinen Firmenwagen auch privat nutzen. Zur Aufzeichnung der Fahrten hatte sein Arbeitgeber ein elektronisches System erworben, welches über die Bewegungsdaten ein Fahrtenbuch erstellte. Als Anwender konnte man den aufgezeichneten Fahrten vordefinierte oder selbsterstellte Zwecke zuordnen. Unveränderbar wurden die Einträge erst dann, wenn man eine sogenannte Periode (frei bestimmbar: z.B. eine Woche oder ein Monat) final bearbeitete und dann in dem Programm „abschloss“. Dazu musste man den tatsächlichen Kilometerstand des Fahrzeugs vom Tacho ablesen und in der Software eingeben. Diese verglich den über die Bewegungsdaten errechneten mit dem abgelesenen Kilometerstand und buchte bei Abweichungen von mehr als 5 % eine zusätzliche (private) Fahrt ein, die aber noch editiert werden konnte.
Bei einer Außenprüfung fiel auf, dass sich die Kilometerstände laut Fahrtenbuch von denen laut Werkstattrechnungen unterschieden. Daher erhöhte das Finanzamt den Bruttoarbeitslohn des Geschäftsführers, indem es das Fahrtenbuch verwarf und die Privatfahrten stattdessen nach der 1-%-Methode schätzte. Dies konnte der Geschäftsführer auch nicht durch seine Klage vor dem FG abwenden. Denn man berechnet den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens entweder nach der 1-%- oder der Fahrtenbuchmethode. Entfällt Letztere, weil das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß ist, bleibt also nur Erstere.
Im Streitfall war das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, weil der Geschäftsführer nicht nachweisen konnte, alle nötigen Angaben zeitnah in die Software eingepflegt zu haben. Zwar wurden die Strecken automatisch durch die Software aufgezeichnet, aber es fehlten die Anlässe. Diese hätten zeitnah eingetragen werden müssen. Auch fehlte im Fahrtenbuch die Information, wie lange noch Änderungen möglich waren und wann die Fahrten abschließend abgespeichert wurden. Und zu allem Übel entsprachen die tatsächlichen Kilometerstände nicht den rechnerisch ermittelten Kilometerständen. Der Geschäftsführer musste daher Lohnsteuer nachzahlen.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2019)
Entschädigungen können vom Empfänger mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden, wenn sie als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Die Zahlung muss also an die Stelle etwaiger wegfallender Einnahmen (z.B. infolge eines Arbeitsplatzverlusts) treten.
Dieser „Ersatzcharakter“ ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht gegeben, wenn Zahlungen schon durch ein neues, sich anschließendes Arbeitsverhältnis in einer Transfergesellschaft veranlasst sind. Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer nach mehr als 24-jähriger Betriebszugehörigkeit einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber und einer Transfergesellschaft geschlossen, der die Zahlung einer Abfindung von 157.747 EUR und die Begründung eines neuen, befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft (für 2015 bis 2017) vorsah. Die Gesellschaft zahlte dem Arbeitnehmer im Rahmen dieser Anstellung Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld. Der Arbeitnehmer hatte gegenüber der Transfergesellschaft jedoch keinen Anspruch auf Beschäftigung und war dort tatsächlich auch nicht tätig.
Das Finanzamt besteuerte die Aufstockungsbeträge als regulären Arbeitslohn, wogegen der Arbeitnehmer zunächst mit Erfolg klagte: Das Finanzgericht Münster stufte die Zahlung in erster Instanz als steuerbegünstigte Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ein und sah einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufstockungsbeträgen und der Aufhebung des alten Arbeitsverhältnisses. Es begründete seinen Standpunkt damit, dass die Zuschüsse schließlich nicht für die laufende Arbeitsleistung gewährt worden sein könnten, da der Arbeitnehmer für die Transfergesellschaft tatsächlich gar nicht tätig gewesen sei.
Der BFH erteilte dieser Sichtweise im Revisionsverfahren eine klare Absage und urteilte, dass die Zuschüsse einen unmittelbaren Veranlassungszusammenhang mit dem neuen Arbeitsverhältnis aufwiesen und daher nicht als Ersatz für wegfallende Einnahmen ermäßigt besteuert werden konnten. Die Besteuerung als laufender Arbeitslohn war also zu Recht erfolgt.
Hinweis: Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch dann bestehen kann, wenn der Arbeitgeber gänzlich auf die Arbeitsleistung eines Mitarbeiters verzichtet.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2019)
Unter Bezug auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.09.2016 hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) zur steuerlichen Behandlung der Umsätze privater Arbeitsvermittler Stellung genommen.
Eine private Arbeits- und Arbeitnehmervermittlung stellt grundsätzlich eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung dar. Insbesondere die private Arbeitsvermittlung noch bzw. bereits beschäftigter Arbeitnehmer ist umsatzsteuerpflichtig. Eine private Arbeitsvermittlung kann jedoch unter besonderen Umständen auch eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung sein, die steuerfrei zu behandeln ist. Die Bundesagentur für Arbeit sieht für gemeldete Arbeitslosengeldempfänger unter bestimmten Voraussetzungen den sogenannten Vermittlungsgutschein als Wiedereingliederungsinstrument in den Arbeitsmarkt vor.
Mit diesem können Arbeitsuchende auf Kosten der Arbeitsagentur private Arbeitsvermittlungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Arbeitsagentur zahlt den privaten Arbeitsvermittlern nach erfolgreicher Vermittlung die Vergütung, die den Arbeitsvermittlern grundsätzlich gegenüber den vermittelten Arbeitssuchenden zusteht.
Private Arbeitsvermittler können sich für derartige Leistungen, die von ihnen bis zum 31.12.2014 erbracht worden sind, auf die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie berufen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie ihr Honorar aufgrund eines ab dem 01.04.2012 ausgestellten Vermittlungsgutscheins erhalten haben.
Für Zeiträume ab dem 01.01.2015 ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Steuerbefreiung für Umsätze privater Arbeitsvermittler zu gewähren ist. Durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts (Beitritt Kroatiens zur EU) wurde zum 01.01.2015 § 4 Nr. 15b in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Danach sind unter anderem Eingliederungsleistungen und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch steuerfrei.
Hinweis: Für bereits bestandskräftige Veranlagungszeiträume ist zu beachten, dass eine Änderung nur noch eingeschränkt möglich ist. Es ist daher zu prüfen, ob es damals eine Rechnung an den Arbeitssuchenden mit gesondertem Steuerausweis gegeben hat. Soweit die Rechnung ohne gesonderten Steuerausweis ausgestellt worden ist, bleibt es bei der bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzung.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2019)
Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF
- Mobile Hauskrankenpflege: Schadet eine Darlehensvergabe der Gewerbesteuerfreiheit?
- Organschaft: Abführung des ganzen Gewinns bei atypisch stiller Gesellschaft
Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, dann sind Sie in der Regel auch gewerbesteuerpflichtig. Als Ausnahme von dieser Regel sind unter anderem Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuer befreit. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste in einem Streitfall entscheiden, ob die steuerfreie Tätigkeit solcher Einrichtungen auch das Erzielen von Zinserträgen und Provisionen umfassen darf.
Die Klägerin – eine GmbH – erbrachte Pflegeleistungen gegenüber kranken Personen (mobile Hauskrankenpflege). 2009 erwarb Frau B sämtliche Anteile an der GmbH von Frau C und übernahm später auch die Geschäftsführung der GmbH. Zur Finanzierung der Anteilsübernahme nahm die GmbH selbst ein Bankdarlehen auf und gewährte Frau B dann ein Darlehen zu den gleichen Konditionen. Mit diesem Darlehen bezahlte Frau B (anteilig) den Kaufpreis an Frau C. Die GmbH gewährte Frau B zudem ein weiteres Darlehen aus eigenem Vermögen.
In den Streitjahren 2009 bis 2011 erzielte die GmbH saldierte Zinserträge (Einnahmen abzüglich Aufwendungen) sowie Provisionseinnahmen. Nach einer Außenprüfung war das Finanzamt der Meinung, die Zinserträge und Provisionen seien gewerbesteuerpflichtig.
Nach Ansicht des FG war die hiergegen gerichtete Klage der GmbH begründet: Das Finanzamt hatte ihr fälschlicherweise einen positiven Gewerbeertrag unterstellt. Denn Einrichtungen zur ambulanten Pflege sind von der Gewerbesteuer befreit. Um genau zu sein, bezieht sich die Steuerbefreiung nicht auf den Rechtsträger – im Streitfall die GmbH – mit seinem gesamten Gewerbeertrag, sondern nur auf die Tätigkeit der Pflegeeinrichtung. Erzielt der Rechtsträger außerhalb der Einrichtung Erträge, so unterliegen diese durchaus der Gewerbesteuer.
Im Streitfall hat die GmbH durch die Erzielung der Zinseinkünfte aber weder einen eigenen Geschäfts- bzw. Gewerbebetrieb begründet noch hat sie besondere organisatorische Vorkehrungen getroffen. Zwar war die Hingabe des Darlehens an die Gesellschafterin B eine nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen erzielt wurden. Aber diese ging nicht über eine Vermögensverwaltung hinaus, war also kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Die Darlehensgewährung resultierte vielmehr aus der Finanzierungsstruktur beim Unternehmenserwerb. Nach Ansicht des FG waren die ZInserträge also mittelbar durch den Pflegebetrieb veranlasst. Und auch die Provisionseinkünfte hingen mit dem Pflegebetrieb zusammen, so dass sie ebenfalls gewerbesteuerfrei waren.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 09/2019)
Bei der ertragsteuerlichen Organschaft ist es erforderlich, dass die Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) mit dem Organträger (Muttergesellschaft) einen Ergebnisabführungsvertrag schließt. Das Steuerrecht verlangt, dass sich die Organgesellschaft in diesem Vertrag verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen.
Problematisch sind daher immer Fälle, in denen sich jemand an der Organgesellschaft beteiligt (z.B. Minderheitsgesellschafter) und daher einen Teil des Gewinns erhält.
In einem kürzlich vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) entschiedenen Fall war eine AG alleinige Gesellschafterin einer GmbH. Die AG beteiligte sich neben ihrer Gesellschafterstellung atypisch still an der GmbH und erhielt laut Vertrag über diese Konstellation 10 % des Gewinns der GmbH.
Das zuständige Finanzamt vertrat die Meinung, dass die GmbH nicht ihren „ganzen“ Gewinn an die AG abgeführt habe, wohingegen die Klägerin der Auffassung war, dass letztendlich der gesamte Gewinn bei der Organträgerin angekommen sei.
Die Richter des FG hingegen pflichteten dem Finanzamt bei. Allerdings war diese Frage derart strittig, dass sie die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zuließen. Davon machte die Klägerin Gebrauch.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der BFH dieselbe Auffassung vertreten wird. In entsprechenden Fällen sollten Sie gemeinsam mit Ihrem steuerlichen Berater Einspruch einlegen.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2019)
Informationen für Hausbesitzer
- Abschlag bei Grundsteuer: Wann der Abbruch eines Hauses (nicht) vorhersehbar ist
- Altersvorsorge-Eigenheimbetrag: Finanzierung eines nachträglich angebauten Wintergartens ist nicht begünstigt
- Einbringung eines Grundstücks: Spätere Verminderung der Beteiligung muss angezeigt werden
- Nichterfüllte Masseschuld: Früherer Insolvenzschuldner kann sich Steuerzugriff nicht entziehen
- Steuerfreier Immobilienverkauf: Kurze Vermietung nach jahrelanger Selbstnutzung schadet nicht
Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer ist der Einheitswert des Grundbesitzes. Bei Gebäuden, die auf fremdem Grund und Boden errichtet worden sind, kann nach dem Bewertungsgesetz ein Abschlag vorgenommen werden, sofern vereinbart wurde, dass das Gebäude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit abzureißen ist. Dieser „Abrissbonus“ darf wiederum nicht beansprucht werden, wenn vorauszusehen ist, dass das Gebäude trotz der Abrissverpflichtung nicht abgerissen werden wird. Nach welchen Kriterien diese Vorhersehbarkeit zu prüfen ist, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) beleuchtet.
Im zugrundeliegenden Fall hatten Eheleute eine Parzelle in einer ehemaligen Kleingartenkolonie gepachtet. Ein darauf errichtetes Steinhaus mit Wintergarten hatten sie der Vorpächterin abgekauft. Im Pachtvertrag war geregelt, dass das Gebäude zwar geduldet, bei Beendigung des Pachtverhältnisses jedoch auf Wunsch der Verpächter zu entfernen war. Mit dem Finanzamt stritten die Eheleute darüber, ob die vertragliche Abbruchverpflichtung den Ansatz eines Abschlags rechtfertigt oder vorhersehbar war, dass das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgerissen wird, so dass die Besteuerung abschlagsfrei erfolgen muss.
In erster Instanz entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG), dass kein Abschlag zu gewähren sei. Mit dem Abbruch des Hauses war nach Meinung des FG zum maßgeblichen Feststellungszeitpunkt nicht zu rechnen, da die Verpachtung der Parzellen in der Siedlung zu Wohnzwecken bereits seit 1945 andauerte.
Der BFH hob die finanzgerichtliche Entscheidung auf und erklärte, die getroffenen Feststellungen des FG genügten nicht, um von einem Nichtabbruch des Gebäudes auszugehen. Die Bundesrichter betonten, dass es konkrete Anhaltspunkte dafür geben müsse, dass es nicht zu einem Abbruch komme. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit genüge hierfür nicht. Die vom FG angeführte langjährige Nutzung der Siedlung zu Wohnzwecken allein sei kein tragfähiger Grund, um von einem Fortbestand des Gebäudes auszugehen. Es fehlten Feststellungen dazu, ob die Pachtverträge der anderen Pächter in der Vergangenheit stillschweigend oder ausdrücklich verlängert oder ob sie von vornherein für eine lange Laufzeit abgeschlossen worden seien. Auch der Pachtvertrag der Vorpächterin müsse näher beleuchtet werden.
Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss das FG nun nähere Feststellungen zur Vorhersehbarkeit des Nichtabbruchs des Gebäudes treffen. Der Entscheidungsfall zeigt, dass Finanzämter und Gerichte den Abschlag nicht vorschnell verwehren dürfen, nur weil die Nutzung zu Wohnzwecken weit in die Vergangenheit zurückreicht.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 09/2019)
Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 besteht die Möglichkeit, das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital zu entnehmen und für die Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Wohnung zu verwenden. Der Gesetzgeber möchte auf diese Weise das mietfreie Wohnen im Alter fördern. In einem aktuellen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun mit der Reichweite dieses sogenannten Altersvorsorge-Eigenheimbetrags befasst.
Im zugrundeliegenden Fall hatten Eheleute 2009 an ihr bereits jahrzehntelang bewohntes Einfamilienhaus einen Wintergarten angebaut und die Baukosten mit einem Bankdarlehen in Höhe von 66.000 EUR finanziert. Der Ehemann wollte sein angespartes Kapital aus einem Riester-Vorsorgevertrag später zur Sondertilgung des Darlehens einsetzen. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund lehnte eine Entnahme des Kapitals jedoch ab und erklärte, dass die beabsichtigte Mittelverwendung nicht begünstigt sei. Erfasst würden nur Kapitalentnahmen für die Tilgung von Darlehen, die mit der Anschaffung einer Immobilie zusammenhingen.
Der BFH gab der ZfA nun recht und urteilte, dass die Rückführung des Wintergarten-Darlehens nicht begünstigt sei, da kein wohnungswirtschaftlicher Begünstigungstatbestand vorliege.
Hinweis: Nach dem Einkommensteuergesetz ist nur die „Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung“ begünstigt, die Erweiterung einer bestehenden Wohnung wie im Urteilsfall hingegen nicht. Dass der Gesetzgeber die wohnungswirtschaftliche Begünstigung derart weit fassen wollte, konnte der BFH dem Gesetz nicht entnehmen.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2019)
Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand, zum Beispiel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), über, so wird auf diesen Vorgang keine Grunderwerbsteuer erhoben, soweit die Eigentumsbruchteile der Grundstückseigentümer ihrem Anteil an der Gesamthand entsprechen.
Hinweis: Die Steuerfreistellung entfällt jedoch, soweit sich innerhalb von fünf Jahren nach der Grundstückseinbringung die Anteilsverhältnisse in der Gesamthand verändern.
Wie teuer eine Anteilsverschiebung sein kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem der Alleineigentümer eines Grundstücks 2008 zunächst einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück von 1/25 (4 %) auf einen Geschäftspartner übertragen hatte. Beide gründeten noch am selben Tag eine GbR mit identischen Beteiligungsverhältnissen (96 % und 4 %), in die sie ihre Miteigentumsanteile am Grundstück einbrachten, und erklärten die Auflassung.
Ein halbes Jahr später übertrug der frühere Alleineigentümer einen GbR-Anteil von 46 % auf den bisherigen Minderheitsgesellschafter, so dass nun beide zu jeweils 50 % an der GbR beteiligt waren. Das Finanzamt stellte dies zunächst steuerfrei, da es nur von der ursprünglichen Einbringung wusste. Fünfeinhalb Jahre später erfuhr es aber von der zeitnahen Anteilsverschiebung und forderte Grunderwerbsteuer in Höhe von 16.560 EUR nach.
Der BFH gab dem Amt nun Rückendeckung und urteilte, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreistellung rückwirkend entfallen sind, weil die Anteilsverschiebung innerhalb der Fünfjahresfrist erfolgte. Die vierjährige Festsetzungsfrist war bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids zudem noch nicht abgelaufen, da sie durch die verspätete Anzeige der Anteilsverschiebung beim Finanzamt in ihrem Anlauf gehemmt worden war (Beginn erst mit Ablauf des dritten Folgejahres nach dem Steuerentstehungsjahr). Das Gericht erklärte, dass eine Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz auch dann bestehe, wenn sich durch die Verringerung der Beteiligung – wie im Urteilsfall – der personelle Gesellschafterbestand der Gesamthand nicht verändere.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Grunderwerbsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2019)
Verbindlichkeiten, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Handlungen des Insolvenzverwalters entstehen oder anderweitig durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, sind sogenannte Masseverbindlichkeiten, die vor anderen Verbindlichkeiten in voller Höhe aus der Vermögensmasse bedient werden. Auch Steuerschulden können Masseverbindlichkeiten sein.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass das Finanzamt seine Steueransprüche nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens gegen den früheren Insolvenzschuldner persönlich festsetzen darf, wenn es sich dabei insolvenzrechtlich um Masseverbindlichkeiten handelt, die vom Insolvenzverwalter nicht bezahlt worden sind.
Im Entscheidungsfall war über das Vermögen des Klägers im Jahr 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Er besaß ein Mietobjekt, das in den Folgejahren 2004 bis 2006 weiterhin Mieteinnahmen generierte. Die Insolvenzverwalterin hatte die Vermietung unverändert fortgesetzt, jedoch weder Steuererklärungen für den Insolvenzschuldner abgegeben noch Einkommensteuerzahlungen auf die Vermietungseinkünfte geleistet.
Nachdem das zuständige Amtsgericht dem Schuldner 2010 die Restschuldbefreiung erteilt hatte und in 2011 das Insolvenzverfahren aufgehoben worden war, führte das Finanzamt bei ihm eine Außenprüfung durch und erließ im Nachgang Einkommensteuerbescheide für 2004 bis 2006, in denen es die Vermietungseinkünfte erstmalig besteuerte. Der Schuldner klagte gegen diesen Steuerzugriff, unterlag damit nun jedoch vor dem BFH.
Die Bundesrichter urteilten, dass die Restschuldbefreiung nur gegenüber den Insolvenzgläubigern wirke und die Steuerschuld durch sie nicht entfalle. Für Masseverbindlichkeiten hafte der Insolvenzschuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens persönlich. Das Finanzamt war somit im Ergebnis berechtigt und verpflichtet, Einkommensteuer gegen den Schuldner festzusetzen.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2019)
Verkaufen Sie eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb, können Sie davon ausgehen, dass auch der Staat ein Stückchen vom Gewinn abhaben wollen wird. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Haben Sie die Immobilie im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren selbst genutzt, so bleibt der Verkaufsgewinn steuerfrei. Über die Frage, ob man die Immobilie kurz vor dem Verkauf zwischenvermieten darf, nachdem man sie jahrelang selbst bewohnt hat, musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) unlängst entscheiden.
Der Kläger hatte im Juni 2006 eine Eigentumswohnung gekauft und diese bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Von Mai bis Dezember 2014 vermietete er die Wohnung und verkaufte sie im Dezember 2014. Den Verkaufsgewinn betrachtete das Finanzamt als steuerpflichtig, wogegen der Mann Klage erhob. Er argumentierte, dass er die Wohnung sowohl im Jahr der Veräußerung als auch in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe. Damit habe er die Voraussetzungen für eine steuerfreie Veräußerung erfüllt.
Das FG sah den Mann im Recht, weil das Gesetz nach Ansicht der Richter keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren erfordert. Vielmehr genügt ein zusammenhängender Selbstnutzungszeitraum, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt. Die Wohnung muss nur im mittleren Kalenderjahr ganzjährig selbst bewohnt werden. Eine kurze Vermietung im Anschluss an die langjährige Eigennutzung ist daher nicht schädlich. Nach Meinung des FG darf es auch keinen Unterschied geben zwischen einer kurzen Vermietung vor dem Dreijahreszeitraum, die unschädlich sein soll, und einer danach, die dann schädlich sein soll.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2019)
Informationen für Kapitalanleger
- Spin-off: Keine steuerpflichtige Sachausschüttung
Große Konzerne müssen sich aufgrund äußerer Gegebenheiten (z.B. Wettbewerbsrecht, Marktveränderungen, Standortveränderungen) von Zeit zu Zeit umstrukturieren. Bei börsennotierten Unternehmen sind diese Umstrukturierungen sehr transparent, da sie einerseits bei der Börsenaufsicht angezeigt werden müssen und sich andererseits unmittelbar auf die (zahlreichen) Aktionäre auswirken. Wie sich diese Umstrukturierungen steuerlich auswirken, hatte das Finanzgericht Düsseldorf (FG), hier im Falle von Hewlett Packard, zu entscheiden
Die Hewlett-Packard Company (HPC) führte eine „Kapitalmaßnahme“ durch und änderte ihren Namen zum 31.10.2015 in Hewlett-Packard Incorporated (HPI). Anschließend übertrug sie zum 01.11.2015 ihr B2B-Geschäft durch „Spin-off“ auf ihre Tochtergesellschaft, Hewlett Packard Enterprise (HPE). Die bisherigen Aktionäre der HPC erhielten eine Aktie der HPI und zusätzlich eine Aktie der HPE. Diese zusätzliche Aktie berücksichtigten die Banken bei der Erstellung der Steuerbescheinigungen als steuerpflichtige Sachausschüttung.
Auf Widerspruch eines Aktionärs bestätigte das zuständige Finanzamt unter Berufung auf ein BMF-Schreiben vom 20.03.2017 die Richtigkeit der Steuerfestsetzung. Der Aktionär klagte erfolgreich vor dem FG mit der Begründung, bei dem Spin-off handle es sich um einen erfolgsneutralen, das heißt nicht zu besteuernden Vorgang. Die Richter bestätigten diese Sichtweise und widersprachen somit der Verwaltungsmeinung: Die Zuteilung der Aktien der HPE im Rahmen des Spin-offs sei kein steuerpflichtiger Vorgang. Es handle sich um eine Abspaltung im Sinne des Umwandlungssteuerrechts, die für den Anteilsinhaber keine steuerliche Relevanz habe.
Hinweis: Das Urteil zeigt eindrucksvoll, dass von Banken erstellte Steuerbescheinigungen unter Umständen falsch sein können. Es lohnt sich daher (insbesondere aber bei außergewöhnlichen Sachverhalten und/oder hohen Beträgen), einen Steuerberater zu konsultieren.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2019)
Informationen für Unternehmer
- Auslandsbeziehungen: Überarbeiteter Vordruck zur Mitteilungspflicht
- Europäischer Gerichtshof: Versagung des Vorsteuerabzugs bei Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens
- G-20-Treffen: Staaten wollen globale Mindestbesteuerung von Unternehmen
- Gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Müssen auch Nebenkosten von Leasingverträgen einbezogen werden?
- Internationales Steuerrecht: Feststellungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung
- Investitionsabzugsbetrag: Wenn abgezogener Betrag im Investitionsjahr nicht aufgelöst wird
- Kein Vorsteuerabzug: Bloße Gattungsbezeichnung auch im Niedrigpreissegment unzureichend
- Kreditgewährung als eigenständige Leistung: Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
- Schätzungsweise Aufteilung erlaubt: Kosten für „Herrenabende“ einer Anwaltskanzlei hälftig absetzbar
- Steuerbefreiung bei Vermietung mit Einrichtungsgegenständen: Anpassung durch das BMF
- Thesaurierungsbegünstigung: Unentgeltliche Anteilsübertragung auf Stiftung löst keine Nachsteuer aus
- Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage: Rabattgewährung in grenzüberschreitender Lieferkette
- Umsatzsteuerliche Organschaft: Beendigung und deren Folgen
- Vorhandensein eines Wasserfahrzeugs: Umsatzsteuer-Anwendungserlass erneut angepasst
Oftmals ist einem Unternehmer gar nicht bewusst, was er alles beim Finanzamt melden muss. Während die Anmeldung eines Betriebs bzw. einer neuen Kapitalgesellschaft kaum versäumt werden kann, da das Finanzamt explizit auf die Ausfüllung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung hinweist, wird die Meldepflicht ausländischer Sachverhalte in zahlreichen Fällen unverschuldet missachtet.
Die verfahrensrechtlichen Vorschriften sehen zum Beispiel vor, dass eine deutsche Kapitalgesellschaft, die sich an einer ausländischen Personen- oder Kapitalgesellschaft (zu mehr als 10 %) beteiligt, dies dem jeweils zuständigen Finanzamt melden muss. Unternehmen, die als „mitteilungspflichtige Stelle“ im Sinne des Geldwäschegesetzes gelten (wie z.B. Banken und Finanzunternehmen), müssen darüber hinaus sogar über von ihnen hergestellte oder vermittelte Beziehungen zwischen inländischen Steuerpflichtigen und Drittstaat-Gesellschaften Auskunft erteilen.
Diese Mitteilungen erfolgen teils elektronisch (im Rahmen der Abgabe der Steuererklärung), teilweise aber auch per Vordruck. Die Finanzbehörden haben den entsprechenden Vordruck (BZSt-2) nun überarbeitet, um die Auswertung der Fragebögen zu vereinfachen. So wurde unter anderem das Freitextfeld zur Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland abgeschafft und dafür ein anzukreuzender Katalog (nebst Erläuterungsfeld) aufgenommen.
Hinweis: Dem Vordruck ist eine Anlage beigefügt, die die wesentlichen Mitteilungspflichten noch einmal verständlich und gut zusammenfasst.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 09/2019)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich entschieden, dass die Steuerverwaltung berechtigt ist, den Vorsteuerabzug aus einer mit Umsatzsteuer ausgestellten Rechnung zu verweigern, wenn die Rechnung nach den Regelungen des Reverse-Charge-Verfahrens hätte ausgestellt werden müssen.
In der Rechtssache ging es um einen Unternehmer, der von Dienstleistungserbringern Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erhielt. Er bezahlte die Rechnungen, zog die ausgewiesenen Vorsteuerbeträge ab und beantragte deren Erstattung. Die Steuerverwaltung versagte dies, da die Rechnungen ohne Steuerausweis oder mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld hätten ausgestellt werden müssen.
Dem EuGH wurde daraufhin unter anderem die Frage vorgelegt, ob die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass der Vorsteuerabzug versagt werden kann, wenn die Rechnungen richtigerweise nach dem Reverse-Charge-Verfahren hätten ausgestellt werden müssen.
Der EuGH stellte klar, dass im Fall der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens keine Umsatzsteuerzahlung vom Leistungsempfänger an den leistenden Unternehmer erfolge. Der Empfänger habe grundsätzlich Umsatzsteuer zu entrichten, könne diese aber wieder in Abzug bringen. Zudem führte der EuGH aus, dass die geschuldete Umsatzsteuer, deren Steuerabzug der Unternehmer beantragte, gar nicht entrichtet worden sei. Dies sei jedoch eine materiell rechtliche Voraussetzung für die Regelung über die Verlagerung der Steuerschuld.
Die Steuerbehörde sei allerdings nicht dazu verpflichtet, vor Ablehnung des Antrags auf Vorsteuerabzug zu prüfen, ob Rechnungen von den Ausstellern auf der Grundlage einer nationalen Regelung dazu berechtigt werden könnten oder ob ein Anspruch auf Erstattung der Steuer gegenüber den Behörden bestehe.
Aufgrund der Neutralität der Mehrwertsteuer könne der Leistungsempfänger einen Antrag auf Steuererstattung an die Behörden stellen, wenn die Steuerrückforderung vom Rechnungsaussteller unmöglich oder übermäßig schwierig sei (bei Zahlungsunfähigkeit des Erbringers). Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass die Steuer vom leistenden Unternehmer zuvor tatsächlich gezahlt worden sei.
Hinweis: Mit diesem Urteil bestätigt der EuGH seine ständige Rechtsprechung. Auch nach deutschem Recht ist bei Nichtbeachtung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers neben einer Nacherhebung der Steuer beim Leistungsempfänger grundsätzlich auch eine Umsatzsteuerberichtigung beim Rechnungsaussteller möglich.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2019)
Im Rahmen ihres G-20-Treffens im Juni 2019 haben die Finanzminister der wichtigsten Industrie- und Schwellenländer vereinbart, im nächsten Jahr Regelungen zu einer globalen Mindestbesteuerung von Unternehmen zu beschließen. Sie folgen damit einer französisch-deutschen Initiative.
Die Regelungen sollen verhindern, dass grenzüberschreitend tätige Konzerne durch komplexe internationale Firmengeflechte ihren Steuerzahlungen entgehen. Bundesfinanzminister Olaf Scholz hatte im vergangenen Jahr gemeinsam mit seinem französischen Amtskollegen Bruno Le Maire einen Vorschlag zur globalen Mindestbesteuerung vorgelegt. Demnach sollen sich alle Staaten auf einen weltweit geltenden Mindestsatz der Besteuerung einigen. Staaten können diesen Steuersatz zwar unterschreiten, allerdings können andere Staaten dann hierauf reagieren, indem sie Gewinne eines Unternehmens, die in ihrem Land erwirtschaftet, aber ins Ausland transferiert werden, mit der Differenz zum vereinbarten Mindeststeuersatz besteuern.
Beispiel: Ein deutscher Konzern hat eine Tochtergesellschaft in einem Karibikstaat, in dem Gewinne sechs Prozentpunkte unter dem Mindeststeuersatz besteuert werden. Der deutsche Fiskus kann den dorthin verschobenen Gewinn aufgrund der Mindestbesteuerung mit den fehlenden sechs Prozentpunkten nachversteuern.
Die G-20-Gruppe hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) nun beauftragt, für 2020 einen konkreten Lösungsvorschlag auszuarbeiten.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 09/2019)
Wenn Sie ein Wirtschaftsgut leasen, können Sie die Leasingraten in Ihrer Gewinnermittlung als Aufwendungen berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die Gewerbesteuer muss allerdings ein Teil der Leasingraten wieder hinzugerechnet werden. Über die Frage, ob hierbei die gesamte Leasingrate berücksichtigt werden muss oder ob die in Rechnung gestellten Nebenkosten herausgerechnet werden können, musste das Finanzgericht München (FG) entscheiden.
Eine GmbH hatte auf Basis von langfristigen Leasingverträgen eine Anlage von der X KG gemietet. Die dafür zu leistenden Zahlungen setzten sich aus laufenden Mietzahlungen und einem Verwaltungskostenbeitrag zusammen. Des Weiteren hatte die GmbH als Leasingnehmerin gegen Nachweis weitere Mietnebenkosten zu erstatten (z.B. für vom Leasinggeber abgeschlossene Versicherungen). Alle Betriebs-, Unterhalts- und Erhaltungskosten sowie Reparaturen waren von der GmbH zu tragen.
Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge: Es rechnete die von der Leasingnehmerin getragenen Mietnebenkosten hinzu, die diese zuvor nicht berücksichtigt hatte. Die Kosten wurden nach dem Verhältnis der Leasingraten für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter aufgeteilt.
Das FG bestätigte, dass die Leasingraten seit 2008 den Miet- und Pachtzinsen gleichgestellt sind. Somit ist ein Viertel von einem Fünftel der Leasingraten hinzuzurechnen. Da gesetzlich nicht festgelegt ist, welche Bestandteile zu einer Leasingrate zählen, ist der Begriff Leasingrate in einem wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Nach Ansicht des FG spricht für diese Sichtweise, dass der Umfang der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nicht durch die Vertragsfreiheit der Vertragsparteien bestimmt werden sollte. Auch ist es für die Hinzurechnung nicht relevant, dass die Nebenkosten einen Finanzierungsanteil enthalten.
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(aus: Ausgabe 09/2019)
Die Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte ist komplex. Neben dem rein nationalen Steuerrecht sind auch ausländische Rechtsnormen und Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen. Besonders tückisch erweist sich dabei das hiesige Außensteuergesetz (AStG). Ein wesentlicher Baustein ist die „Hinzurechnungsbesteuerung“. Diese soll verhindern, dass im Inland Steuerpflichtige ihre ausländischen Einkünfte auf Kapitalgesellschaften transferieren, die in einem niedrig besteuerten Land ansässig sind und keine eigene gewerbliche Tätigkeit haben. Der Hinzurechnungsbetrag wird verfahrensrechtlich als gesonderte Feststellung fixiert. Dass aber auch diese ihre Tücken hat, zeigt ein Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG).
Beispiel: Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer gründet für zunächst von ihm gehaltene Wertpapiere eine Kapitalgesellschaft in einem niedrig besteuerten Land in der Karibik. Er ordnet seine Wertpapiere dieser Kapitalgesellschaft zu, wofür er in der Karibik keine Steuern zahlen muss. Einzige Aufgabe der Gesellschaft ist das Verwalten der Wertpapiere. Lösung: Das AStG installiert die karibische Kapitalgesellschaft als sogenannte Zwischengesellschaft. Die durch die Wertpapiere erwirtschafteten Erträge werden dem Inländer als „Hinzurechnungsbetrag“ zugerechnet und er muss diese versteuern.
Hier hatte ein Unternehmer aus einer im Drittland ansässigen Kapitalgesellschaft verdeckte Gewinnausschüttungen erhalten (er beglich private Aufwendungen vom Firmenkonto der Gesellschaft). Im Zuge eines Steuerstrafverfahrens stellte das deutsche Finanzamt nicht nur die Hinzurechnungsbeträge fest (bei der Gesellschaft handelte es sich um eine Zwischengesellschaft), sondern auch die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttungen. Die Klägerseite vertrat vor dem FG die Ansicht, dass es sich gar nicht um verdeckte Gewinnausschüttungen handle – und bekam recht. Die Feststellung sei rechtswidrig, weil in der Feststellung von Hinzurechnungsbeträgen keine Aussage über verdeckte Gewinnausschüttungen hätte getroffen werden dürfen.
Hinweis: Es handelt sich aber wohl nur um einen Teilerfolg. Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung des Klägers ist sicherlich nachfolgend ein Streit über die Existenz bzw. Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung ausgebrochen. Dazu schweigt das Urteil, was zeigt, dass es schwierig ist, den Gesamtüberblick über alle geltenden Normen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts zu behalten. In diesem Fall hatte das FG ausschließlich über die gesonderte Feststellung zu urteilen.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 09/2019)
Wenn Sie als Selbständiger in einem Jahr einen hohen Gewinn erwirtschaften und wissen, dass Sie in einem späteren Jahr eine größere Investition tätigen müssen, können Sie einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Ihrer Gewinnermittlung bilden. Damit verschieben Sie einen Teil Ihres Gewinns steuerlich in das Jahr der Investition. Der IAB ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft: Unter anderem muss die Investition innerhalb von drei Jahren nach der Bildung des IAB getätigt und der IAB muss im Investitionsjahr wieder hinzugerechnet werden. Über die Frage, was passiert, wenn die Investition zwar getätigt wird, die Hinzurechnung aber unterbleibt, musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entscheiden.
Ein Installateurmeister hatte in seinen Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für 2008 einen IAB geltend gemacht – allerdings ohne zu benennen, für welches Wirtschaftsgut dieser vorgesehen war. Er wurde entsprechend veranlagt. 2009 kaufte er unter anderem einen Pkw und minderte in seiner Gewinnermittlung dessen Anschaffungskosten gesetzeskonform. Allerdings löste er den IAB nicht gewinnerhöhend auf. Im Einkommensteuerbescheid für 2009 wurde der erklärte Gewinn übernommen.
Die unterlassene Auflösung des IAB im Investitionsjahr wurde erst bei einer späteren Betriebsprüfung erkannt, allerdings gab es zu dem Zeitpunkt keine Änderungsmöglichkeit mehr für den Einkommensteuerbescheid 2009. Daher änderte das Finanzamt die Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide 2008 und machte den IAB rückgängig, wodurch sich der Gewinn erhöhte.
Dagegen klagte der Installateurmeister, doch das FG gab ihm nicht recht: Der IAB wurde zu Recht in den Bescheiden des Jahres 2008 rückgängig gemacht. Laut Gesetz ist der Abzug rückgängig zu machen, wenn der IAB nicht bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres wieder hinzugerechnet wird. Im Streitfall hat der Kläger die Investition zwar getätigt, aber den IAB nicht hinzugerechnet. Dabei ist es gleichgültig, ob die Gewährung des IAB im Jahr 2008 rechtmäßig war. Es ist auch nicht entscheidend, warum keine Hinzurechnung erfolgte – ob absichtlich, versehentlich oder irrtümlich. Fakt ist, dass der IAB nicht wieder aufgelöst wurde.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2019)
Das Finanzgericht Münster hat kürzlich entschieden, dass auch bei Textilien im Niedrigpreissegment die bloße Gattungsbezeichnung keine ordnungsmäßige Leistungsbeschreibung darstellt. In diesem Fall ist der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der betroffene Unternehmer führte einen Großhandel mit Textilien, die importiert bzw. exportiert wurden. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus diversen Rechnungen aufgrund mangelhafter Warenbezeichnung. In den Rechnungen wurden die Waren lediglich mit Stichworten wie „Blusen“, „Jacken“, „Pullover“, „T-Shirts“, „Tops“ oder „Röcke“ bezeichnet. Der Unternehmer vertrat die Auffassung, dass im Textilgroßhandel, insbesondere im Niedrigpreissektor, detailliertere Bezeichnungen nicht handelsüblich seien.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Eine Rechnung müsse Angaben tatsächlicher Art enthalten, die eine Identifizierung der Leistung ermöglichten, um eine mehrfache Abrechnung der Leistung auszuschließen. Die Waren hätten demnach präziser umschrieben werden müssen (Hersteller, Modelltyp, Schnittform, Material, Muster, Farbe, Größe, ggf. Artikel- oder Chargennummer). Die Angabe derartiger Merkmale sei auch im Niedrigpreissektor zumutbar.
Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2019)
Das Bundesfinanzministerium hat am 08.11.2017 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer Kreditgewährung veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) und nachfolgend der Bundesfinanzhof haben im Jahr 2013 entschieden, dass ein Unternehmer, der eine Bauleistung für ein Studentenwerk erbringt, die mit einer 20-jährigen Finanzierung des Bauvorhabens durch ihn verbunden ist, neben einer umsatzsteuerpflichtigen Werklieferung eine eigenständige umsatzsteuerfreie Kreditgewährung leistet.
Nach Auffassung des EuGH ist eine Werklieferung bei gleichzeitiger Finanzierung kein einheitlicher Umsatz, da sie nicht als derart eng miteinander verbunden anzusehen seien. Die Finanzierung erfülle im Wesentlichen einen eigenen Zweck.
Hinweis: Die Finanzverwaltung setzt diese Rechtsprechung nun für alle offenen Fälle um und hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Im Einzelfall ist immer zu prüfen, ob die Leistungen jeweils umsatzsteuerlich getrennt oder als eine einheitliche Leistung zu beurteilen sind. Eine gesonderte Rechnungsstellung sowie die eigenständige Bildung eines Leistungspreises sprechen für das Vorliegen eigenständiger Leistungen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2019)
Unternehmer können ihren steuerlichen Gewinn nicht durch alle betrieblich veranlassten Aufwendungen mindern. Beispielsweise dürfen Kosten, die mit Jagd, Fischerei, Segel- und Motoryachten zusammenhängen, nach dem Einkommensteuergesetz keine Gewinnminderung herbeiführen. Auch Kosten für „ähnliche Zwecke“ und damit verbundene Bewirtungen fallen unter das Abzugsverbot für sogenannte Repräsentationsaufwendungen.
Hinweis: Wer für seine Geschäftsfreunde eine Segelyacht chartert oder für sie eine Entenjagd in Schweden veranstaltet, darf die dabei entstehenden Kosten also nicht gewinnmindernd geltend machen.
Ob Kosten für eine Gartenparty einer Anwaltskanzlei unter dieses Abzugsverbot fallen oder zumindest anteilig als betrieblich veranlasste Aufwendungen absetzbar sind, hat nun (erneut) den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt.
Im Streitfall hatte der Sozius einer Kanzlei über mehrere Jahre Partys in seinem Privatgarten für bis zu 358 Geschäftsfreunde und (potentielle) Mandanten ausgerichtet. Zu diesen sogenannten Herrenabenden waren ausschließlich Männer eingeladen worden. Die Kosten von jeweils 20.500 EUR bis 22.800 EUR pro Feier machte die Sozietät später als Betriebsausgaben geltend.
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) stufte die Kosten zunächst als nichtabziehbaren Repräsentationsaufwand ein. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil jedoch auf und forderte eine eingehendere Prüfung der Umstände der Feiern. Daraufhin musste das FG in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob das Unterhaltungsprogramm der Feiern die Grenzen des Üblichen überschritten hatte. Maßgeblich ist hierbei, ob entweder der Ort oder der Rahmen der Veranstaltungen außergewöhnlich war oder ein besonders qualitativ hochwertiges Unterhaltungsprogramm geboten wurde.
Nach erneuter Prüfung kam das FG zu dem Ergebnis, dass die Feiern sich noch im Rahmen des Üblichen bewegt hatten, da die Kosten bei 58 EUR bis 63 EUR pro Kopf lagen, das Catering „keine kulinarischen Besonderheiten“ aufwies und auch das Musikprogramm nicht von „kulturellen Spitzenleistungen“ geprägt war. Im Schätzwege hatte das FG daraufhin 50 % der Feierkosten als Betriebsausgaben anerkannt. Das Finanzamt wollte diesen schätzweisen Abzug allerdings nicht akzeptieren und die erneute Revision beim BFH erwirken, scheiterte damit jedoch.
Die Bundesrichter erklärten, dass ein beruflich veranlasster Anteil von Kosten durchaus geschätzt werden könne, wenn nach Ausschöpfung der Ermittlungsmaßnahmen keine gewichtigen Zweifel daran bestünden, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst sei, die Quantifizierung dieses Teils aber Schwierigkeiten bereite.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2019)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 08.12.2017 ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Einrichtungsgegenständen veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Nachdem der Bundesfinanzhof bereits im Jahr 2015 festgestellt hat, dass die Überlassung von Einrichtungsgegenständen grundsätzlich eine Nebenleistung zu einer Vermietungsleistung darstellt, hat die Finanzverwaltung ihre bisher gegenteilige Rechtsauffassung nun aufgegeben. Die Steuerbefreiung der Vermietung erstreckt sich somit auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände (z.B. bewegliches Büromobiliar, bewegliches Inventar eines Seniorenheims).
Wenn ein Unternehmer Einrichtungsgegenstände als Nebenleistungen im Rahmen einer steuerfreien Vermietungsleistung überlässt, ist er aus der Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtungsgegenstände nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Es ist bei jetzt erfolgender steuerfreier Überlassung eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen. Zudem ist zu prüfen, ob bei Dauerschuldverhältnissen eine Korrektur der Dauerrechnung wegen unrichtigen Umsatzsteuerausweises nötig ist.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 01.01.2018 ausgeführt worden sind, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Unternehmer seine Leistungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2019)
Personenunternehmen können die sogenannte Thesaurierungsbegünstigung wählen, so dass nichtentnommene Gewinne nach einem besonderen Einkommensteuertarif versteuert werden. Diese Gewinne werden zunächst mit einem Steuersatz von 28,25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) besteuert. Bei einer späteren Entnahme erfolgt dann eine Besteuerung mit weiteren 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).
Hinweis: Durch diese Besteuerung „in zwei Schritten“ ergibt sich zwar insgesamt eine höhere Belastung als bei einer sofortigen Versteuerung mit dem regulären Spitzensteuersatz von 45 %, allerdings lässt sich so auch ein unverzinslicher Steueraufschub (Zinsvorteil) erlangen.
Eine Nachversteuerung des zunächst begünstigt besteuerten Gewinns muss nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) unter anderem erfolgen, wenn ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eingebracht wird.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs ist hingegen keine Nachversteuerung vorzunehmen, wenn ein Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf eine Stiftung übertragen wird. Das Gericht verwies darauf, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des EStG nur die Einbringung in Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erfasst wird und Stiftungen oder andere Rechtsgebilde nicht im Wege einer erweiternden Gesetzesauslegung einbezogen werden müssen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2019)
Erstattet der erste Unternehmer in einer Lieferkette dem letzten Abnehmer einen Teil des von ihm bezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Rabatt, mindert sich die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Oktober 1996 entschieden.
Die Finanzverwaltung macht die Minderung der Bemessungsgrundlage davon abhängig, dass der den Rabatt gewährende Unternehmer eine im Inland steuerpflichtige Lieferung erbringt und dass die Leistung an den begünstigten Abnehmer im Inland steuerpflichtig ist. In diesem Fall liegt kein Umsatzsteuerüberhang des Fiskus vor.
Die Klägerin war im Urteilsfall eine Kommanditgesellschaft (KG), die Beschlagtechnik für Fenster und Türen sowie Motorik und Sensorik zur Automatisierung von Lüftungs- und Gebäudetechnik produzierte. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung stritten die Beteiligten darüber, ob die Gewährung eines Rabatts an einen in der Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer auch dann zur Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage beim direkten Abnehmer (mittlerer Unternehmer) führte, wenn zwar die Lieferung an den direkten Abnehmer, nicht aber die Lieferung des mittleren Unternehmers an den begünstigten Abnehmer (Rabattempfänger) im Inland steuerpflichtig war. Das Finanzamt versagte hier den Vorsteuerabzug.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Laut Finanzgericht Münster lehnte das Finanzamt gegenüber der KG zu Recht eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage in Höhe der gewährten Rabatte ab. Das EuGH-Urteil aus dem Jahr 1996 sei nur begrenzt auf inländische Leistungsketten anwendbar.
Offen blieb, ob bei Herstellerrabatten in Lieferketten an einen nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer auch dann die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des Herstellers bei seinem unmittelbar nachfolgenden Abnehmer zu mindern ist, wenn die Lieferung an den begünstigten Abnehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung darstellt.
Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2019)
Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) hat zur Beendigung einer Organschaft und deren Folgen Stellung genommen. Im Fokus stehen hier insbesondere die Gründe für das Ende einer Organschaft.
Für die Zurechnung von Umsätzen ist der Zeitpunkt des Umsatzsteuer auslösenden Ereignisses entscheidend. Im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten ist dies regelmäßig der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Erbringt eine Organgesellschaft Leistungen vor Beendigung der Organschaft, sind diese dem Organträger zuzurechnen. Liegt dagegen der Zeitpunkt der Leistungserbringung nach Beendigung der Organschaft, sind die Leistungen grundsätzlich der Organgesellschaft zuzurechnen. Unerheblich ist dabei der Zeitpunkt der Rechnungserteilung sowie der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer.
Der Leistungsbezug ist auch für den Vorsteuerabzug als auslösendes Ereignis entscheidend. Vorsteuern aus Leistungen, die eine Organgesellschaft vor Beendigung der Organschaft bezieht, stehen dem Organträger zu. Entsprechend sind Vorsteuern aus Leistungen, die die Organgesellschaft nach Beendigung der Organschaft bezieht, nur von der Organgesellschaft abzugsfähig.
Welche Gestaltungsmöglichkeiten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu keiner Beendigung der Organschaft führen, wird im Einzelnen in der Verfügung der OFD erläutert. Es wird dabei insbesondere auf zahlreiche Gründe eingegangen, die zur Beendigung der Organschaft führen können.
Während die Liquidation einer Organgesellschaft, solange sie noch nicht abgeschlossen ist, stets nicht zum Ende einer Organschaft führt, soll die Liquidation des Organträgers regelmäßig die Organschaft beenden, weil mit der Einstellung der aktiven unternehmerischen Tätigkeit die wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers entfällt.
Zudem muss eine Betriebsveräußerung des Organträgers nicht grundsätzlich zur Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft führen. Nach Auffassung der OFD dauert eine Organschaft bei vorläufiger Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters an.
Hinweis: Bei einer Organschaft handelt es sich um mehrere rechtlich selbständige Unternehmen, die in einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zueinander stehen. Im Falle einer Organschaft werden diese Unternehmen zusammengefasst, so dass sie wie ein einziges Steuersubjekt behandelt werden. Dadurch können Verluste mit Gewinnen sofort saldiert werden, was erhebliche Liquiditäts- und Zinsvorteile mit sich bringt.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2019)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben zur Steuerbefreiung der Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt ergänzt und insbesondere zum Zeitpunkt des Vorhandenseins eines Seeschiffs Stellung genommen. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Das BMF hat sich bereits im Oktober 2017 im Hinblick auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs mit der Frage beschäftigt, wann Umsätze für die Seeschifffahrt und Luftfahrt steuerbefreit sind. Im Fokus des damaligen Schreibens standen die Steuerbefreiungen für bestimmte Dienstleistungen, zum Beispiel Be- und Entladedienstleistungen, die für den Verfügungsberechtigten dieser Ladung erbracht wurden.
Aufgrund zahlreicher Zweifelsfragen aus der Praxis wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass im September 2018 angepasst. Es blieben jedoch weitere Fragen offen. Daher hat sich das BMF aktuell zum Zeitpunkt des Vorhandenseins eines Seeschiffs geäußert und führt aus, dass ein Wasserfahrzeug ab dem Zeitpunkt seiner Abnahme durch den Besteller als „vorhanden“ anzusehen sei.
Hinweis: Diese Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn für vor dem 01.07.2019 ausgeführte Umsätze die bisher geltende Rechtslage angewendet wird. Es sind also keine Rechnungsberichtigungen für das Jahr 2018 und das 1. Halbjahr 2019 notwendig.
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(aus: Ausgabe 09/2019)
Informationen für alle
- Anrechnung auf Hartz-IV-Leistungen: Kindergeld darf trotzdem zurückgefordert werden
- Einspruch ohne Begründung: Richtet sich nicht nur gegen die in der Überschrift angegebenen Punkte
- Fernverkehr: Bald 7 % Umsatzsteuer auf Fahrkarten?
- Finanzgerichtsprozess: Auch elektronische Akten müssen dem Gericht vorgelegt werden
- Gesetzgebung: Seit dem 01.07.2019 mehr Rente und Kindergeld
- Gesetzliche Zinshöhe von 6 %: Hessens Finanzminister fordert Halbierung des Zinssatzes
- Grundsteuer: Bundesregierung bringt Änderung auf den Weg
- Zunächst wird der Grundbesitzwert ermittelt. Dieser hängt im Wesentlichen vom Wert des jeweiligen Bodens und der Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete ab. Weitere Faktoren sind Grundstücksfläche, Immobilienart und Alter des Gebäudes.
- Nach der Ermittlung des Grundbesitzwerts wird dieser aufgrund der Wertsteigerungen im Vergleich zur alten Bemessungsgrundlage der Grundsteuer korrigiert. Dies erfolgt durch eine Absenkung der sogenannten Steuermesszahlen. Über die Absenkung der Steuermesszahlen soll auch der soziale Wohnungsbau sowie kommunales und genossenschaftliches Wohnen gefördert werden.
- Durch eine Anpassung der Hebesätze besteht für die Kommunen die Möglichkeit, zu verhindern, dass das Aufkommen der Grundsteuer aufgrund der Neuregelung steigt.
- Grundstücksfläche
- Bodenrichtwert
- Immobilienart
- Alter des Gebäudes
- Mietniveaustufe
- Mehraktige Ausbildung: Schwerpunktmäßige Berufstätigkeit lässt Kindergeldanspruch entfallen
- (Un-)Befristetes Arbeitsverhältnis: Bindet sich das Kind längerfristig an einen Arbeitgeber (z.B. durch einen unbefristeten Vertrag), spricht dies dafür, dass das Arbeitsverhältnis im Vordergrund steht, so dass der Kindergeldanspruch entfällt.
- Zeitanteile: Maßgeblich ist auch, welchen zeitlichen Umfang die Berufstätigkeit und die Folgeausbildung einnehmen.
- Verwertung des Berufsabschlusses: Nutzt das Kind in seiner Erwerbstätigkeit bereits seine Qualifikation aus dem ersten Ausbildungsgang, kann dies ein Indiz für eine schwerpunktmäßige Berufstätigkeit sein (kein Kindergeld). Anders ist der Fall gelagert, wenn das Kind nach seinem Abschluss lediglich einem Aushilfsjob nachgeht.
- Flexible Arbeitszeitverteilung: Wird die Arbeitszeit vom Arbeitgeber so verteilt, dass sie sich dem jeweiligen Ausbildungsplan flexibel anpasst, spricht dies dafür, dass die Ausbildung im Vordergrund steht.
- Mietwohnungsneubau: Sonderabschreibungen beschlossen
- durch Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen geschaffen werden,
- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen und
- die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient.
- die begünstigte Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient,
- die begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder der Herstellung oder in den folgenden neun Jahren veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt oder
- es aufgrund von nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu einer Überschreitung der Baukostenobergrenze von 3.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche kommt.
- Notwendige Anlage fehlt: Weder offenbare Unrichtigkeit noch neue Tatsache
- wenn dem Finanzamt eine sogenannte offenbare Unrichtigkeit (z.B. ein Schreib- oder Rechenfehler) unterlaufen wäre oder
- wenn sogenannte neue Tatsachen bekanntgeworden wären und die Kläger kein grobes Verschulden daran getroffen hätte, dass dies erst nachträglich geschieht.
- Pilotprojekt seit Mai 2019: Rentner und Pensionäre können vereinfachte Steuererklärung abgeben
- Riester-Rente: Sonderausgabenabzug bei mittelbarer Zulageberechtigung
- Vertretungszwang: Vor dem BFH müssen zwingend Prozessbevollmächtigte auftreten
- Verträge unter nahen Angehörigen: Hürden bei der steuerlichen Anerkennung
- Zivilrechtliche Wirksamkeit: Verträge können grundsätzlich formlos geschlossen werden. Etwas anderes gilt nur, wenn das Rechtsgeschäft besonderen Formvorschriften unterliegt. Ein Grundstücksvertrag muss beispielsweise notariell beurkundet werden. Zur Beweisvorsorge sollten Verträge unter nahen Angehörigen aber stets schriftlich geschlossen werden. Besondere Vorsicht ist zudem bei Verträgen mit Minderjährigen geboten: Kann sich das Rechtsgeschäft nachteilig auf das Kind auswirken, müssen Eltern beim Familiengericht zunächst eine sogenannte Ergänzungspflegschaft beantragen. Ein vom Gericht bestellter Ergänzungspfleger prüft dann, ob das Rechtsgeschäft genehmigt werden kann.
- Fremdvergleich: Verträge unter nahen Angehörigen müssen einem Fremdvergleich standhalten. Das Finanzamt prüft, ob auch fremde Dritte einen solchen Vertrag zu identischen Bedingungen abgeschlossen hätten. Dabei darf aber nicht jede geringe Abweichung vom Üblichen zur steuerlichen Aberkennung des Vertrags führen. Es kommt vielmehr auf eine Gesamtbeurteilung des Vertrags an. Bei Mietverträgen können sich nahe Angehörige an den geläufigen Standardmietverträgen orientieren, um die Abweichungen vom Fremdüblichen möglichst gering zu halten.
- Tatsächliche Durchführung: Ein Vertrag unter nahen Angehörigen darf nicht nur auf dem Papier bestehen, er muss auch tatsächlich „gelebt“ werden. Werden vertraglich vereinbarte Mieten beispielsweise gar nicht gezahlt, kann dies den zugrundeliegenden Angehörigenmietvertrag schnell zu Fall bringen. Etwaige Vermietungsverluste lassen sich dann nicht mehr steuerlich absetzen.
Wenn das Jobcenter bei der Berechnung von Sozialleistungen das Kindergeld anrechnet, es aber später von der Familienkasse zurückgefordert wird, kann das zu einem Problem für den Leistungsempfänger werden: Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte darf die Anrechnung nicht rückgängig gemacht werden, da das Kindergeld dem Leistungsempfänger zunächst tatsächlich zugeflossen ist und Sozialleistungen nicht nachträglich gewährt werden dürfen.
Hinweis: Der Leistungsempfänger kann bei einer Kindergeldrückforderung also doppelt gestraft sein: Er hat aufgrund des Kindergeldbezugs bereits verringerte Sozialleistungen erhalten (die ihm nicht nachgezahlt werden) und muss das Kindergeld trotzdem zurückzahlen.
Ein Ausweg würde sich bieten, wenn die Familienkasse zum Billigkeitserlass der Kindergeldrückforderung bewegt werden könnte. Dass dieser Ausweg versperrt ist, wenn der Kindergeldempfänger zuvor seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, zeigt ein aktueller Urteilsfall des Bundesfinanzhofs (BFH).
Die Klägerin hatte hier neben Kindergeld auch Hartz-IV-Leistungen bezogen. Dabei hatte das Jobcenter das an sie ausgezahlte Kindergeld als Einkommen angerechnet und verringerte Sozialleistungen ausgezahlt. Später erfuhr die Familienkasse, dass sie gar nicht kindergeldberechtigt war, da sie aufgrund einer Elternzeit vom Schulbesuch beurlaubt und somit keiner Berufsausbildung nachgegangen war (kindergeldrechtliche Voraussetzung).
Die Kasse forderte daher das Kindergeld zurück, woraufhin die Klägerin im Klageweg den Billigkeitserlass der Rückforderung erreichen wollte. Der BFH wies ihre Klage jedoch ab und urteilte, dass die Entscheidung der Familienkasse keinen Ermessensfehler erkennen ließ. Ein Billigkeitserlass war nach Auffassung des BFH nicht geboten, weil die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt hatte. Sie hätte der Familienkasse unverzüglich mitteilen müssen, dass sie ihren Schulbesuch durch eine Elternzeit unterbrochen hatte, so dass das Kindergeld gar nicht erst zur Auszahlung gelangt wäre. Der Familienkasse war hingegen kein Fehlverhalten anzulasten.
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(aus: Ausgabe 09/2019)
Stellen Sie sich vor, Sie reichen eine Steuererklärung ein und bekommen einen Bescheid zurück, der so gar nicht Ihren Erwartungen entspricht. Dann legen Sie doch sicher Einspruch ein, damit das Finanzamt den Bescheid ändert. Sie müssen Ihren Änderungswunsch natürlich begründen – können aber auch erst einmal schnell einen Einspruch ohne Begründung einlegen und die Begründung später nachreichen. Über die Frage, ob ein solcher Einspruch ohne Begründung alle Einzelbescheide umfasst, die zu einem Einkommensteuerbescheid gehören (z.B. auch die Festsetzung der Kirchensteuer oder von Zinsen), musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden.
Im Streitfall hatte der Kläger einen Bescheid über Einkommen- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag (ohne Zinsen) erhalten. Etwas später erging ein Änderungsbescheid, in dem die Steuern sowie der Solidaritätszuschlag erhöht und Zinsen festgesetzt wurden. Dagegen legte er Einspruch ein und gab in seinem Schreiben die Überschrift „Bescheid für 2015 über Einkommensteuer Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag“ wortwörtlich wieder. Bei der darauffolgenden Korrespondenz mit dem Finanzamt merkte der Kläger an, dass die Zinsfestsetzung unzutreffend sei. Dennoch wurden die Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag erhöht. Ferner wurde der Antrag auf Zinsänderung abgelehnt, da hiergegen nach Ansicht des Finanzamts gar kein Einspruch eingelegt worden war.
Das FG gab jedoch dem Kläger recht: Der Einspruch richtete sich nicht nur gegen die in der Überschrift angegebenen Punkte, sondern auch gegen die Zinsen. Auf die Überschrift des Rechtsbehelfs kommt es nämlich gar nicht an. Nach Ansicht des FG muss bei einem fristwahrenden Einspruch ohne Begründung immer davon ausgegangen werden, dass auch die Zinsfestsetzung angefochten wird. Dagegen sind bei einer sofortigen Begründung nur die Bereiche angefochten, auf die im Einspruch konkret eingegangen wird. Damit unterscheidet das FG Einsprüche ohne Begründung von denen, die sofort begründet werden, da Letztere nicht mehr auf andere Festsetzungen ausgedehnt werden können.
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(aus: Ausgabe 09/2019)
Die Besteuerung des öffentlichen Personentransports ist EU-weit unterschiedlich geregelt. Dänemark hat einen allgemeinen Umsatzsteuersatz von 25 %, für die Personenbeförderung liegt dieser bei 0 %. In Belgien greift ein Umsatzsteuersatz für die Personenbeförderung von 6 %. Auch in Frankreich gibt es einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Personentickets. In Deutschland gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % nur bei Fahrten bis 50 km. Für weitere Strecken sind 19 % anzusetzen.
Die Bundesregierung nahm nun zu dieser Frage einiger Abgeordneter und der FDP-Fraktion Stellung. Danach führe eine Reduzierung des Umsatzsteuersatzes auf Fahrkarten im Fernverkehr auf den für den Nahverkehr üblichen Satz von 7 % zu jährlichen Umsatzsteuer-Mindereinnahmen in Höhe von 500 Mio. EUR. Zudem sei die Umsatzsteuerermäßigung für den Nahverkehr aus sozial- und verkehrspolitischen Gründen eingeführt worden, um den Nahverkehr mit seinen vorwiegend unter sozialen Gesichtspunkten ausgestalteten Tarifen zu begünstigen und den besonderen Verkehrsverhältnissen in den Ballungsgebieten der Großstädte Rechnung zu tragen. Ein geeigneter Hebel für die Verlagerung von Verkehr auf die Schiene sei die Erhöhung der Attraktivität des Bahnfahrens.
Hinweis: Die Deutsche Bahn AG geht davon aus, dass eine Steuersenkung bei Zugtickets ca. 5 Mio. zusätzliche Fahrgäste pro Jahr bringen würde.
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(aus: Ausgabe 09/2019)
Finanzämter sind in einem finanzgerichtlichen Klageverfahren verpflichtet, die Akten des Streitfalls an das Gericht zu übersenden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass diese Pflicht auch für elektronisch geführte Akten der Behörde gilt, da nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung jedes Aktenstück zu übersenden ist, das für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein kann. In welcher Form die Akte beim Finanzamt geführt wird, ist unerheblich.
Im Entscheidungsfall hatte ein Finanzamt dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) auf Anforderung hin zunächst nur die Papierakten des Streitfalls übersandt und erklärt, dass Steuerbescheide und elektronisch abgegebene Steuererklärungen nur in elektronischer Form vorgehalten und nicht ausgedruckt würden.
Die klagende GmbH beantragte daraufhin beim BFH, die vermeintliche Weigerung des Amtes zur vollständigen Aktenvorlage gerichtlich zu überprüfen. Zwischenzeitlich hatte das FG das Finanzamt jedoch bereits erneut explizit um Übersendung der Steuerbescheide gebeten und die entsprechenden Papierausdrucke auch erhalten.
Der BFH lehnte den Antrag des Klägers auf gerichtliche Überprüfung ab und erklärte, dass keine Weigerung zur Aktenvorlage vorlag. Zwar hätte das Amt schon direkt bei der ersten Aktenanforderung die Ausdrucke der elektronisch vorgehaltenen Dokumente beifügen müssen, es hatte aber „nachgebessert“, indem es die Ausdrucke auf die zweite Anforderung des Gerichts hin übersandt hatte. Auch hinsichtlich der nichtübersandten elektronischen Steuererklärungen lag keine Weigerung des Amtes vor, denn das FG hatte in seiner zweiten Anforderung ausdrücklich nur noch die Steuerbescheide angefordert.
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(aus: Ausgabe 09/2019)
Zum 01.07.2019 sind zahlreiche gesetzliche Neuregelungen in Kraft getreten. Die wichtigsten Regelungen stellen wir Ihnen kurz vor:
1. Die Renten sind gestiegen
Die Renten haben sich um 3,18 % in den alten Bundesländern und um 3,91 % in den neuen erhöht. Das klingt zunächst erfreulich, aber viele Rentnerinnen und Rentner geraten damit erstmals in das Visier des Finanzamts. Denn durch die Rentenerhöhung müssen ab 2019 erstmals mehrere Zehntausend Rentner Steuern zahlen.
2. Kindergeld und Kinderzuschlag wurden erhöht
Das Kindergeld ist um 10 EUR monatlich gestiegen. Somit wird seit 01.07.2019 monatlich folgendes Kindergeld gezahlt:
für das erste und zweite Kind | 204 EUR |
für das dritte Kind | 210 EUR |
für jedes weitere Kind | 235 EUR |
Die nächste Erhöhung des Kindergeldes ist dann erst wieder für den 01.01.2021 vorgesehen.
Hinweis: Nicht nur das Kindergeld, sondern auch der Kinderfreibetrag ist gestiegen (letzterer bereits zum 01.01.2019). Neben Kindergeld und Kinderfreibetrag wurde zudem für Familien mit einem kleinen Einkommen der Kinderzuschlag auf 185 EUR monatlich angehoben.
3. Geringverdiener werden entlastet
Bezieher von einem geringen monatlichen Arbeitsentgelt werden bei den Sozialbeiträgen entlastet. Hierzu wird der sogenannte Übergangsbereich (bisher: Gleitzone) ausgeweitet. Das ist der Bereich, ab dem Sozialbeiträge zu zahlen sind. So zahlen sogenannte Midijobber bei einem Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis 1.300 EUR (vorher: 850 EUR) geringere Beiträge zur Sozialversicherung. Außerdem wird sichergestellt, dass die geringeren Rentenbeiträge, die dann gezahlt werden, nicht zu niedrigeren Rentenansprüchen führen.
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(aus: Ausgabe 09/2019)
Steuernachzahlungen müssen mit einem gesetzlichen Zinssatz von 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) verzinst werden. Durch diese Vollverzinsung will der Fiskus eigentlich nur Liquiditätsvorteile abschöpfen, die dem Steuerzahler durch eine späte Steuerfestsetzung entstehen. Angesichts eines weitaus niedrigeren Marktzinsumfelds erscheint eine Zinshöhe von 6 % für diesen Zweck aber mittlerweile überholt.
Der Bundesfinanzhof hat in der Vergangenheit bereits mehrfach schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe geäußert und Steuerzahlern eine Aussetzung der Vollziehung gewährt. Gespannt wartet die Steuerfachwelt derzeit auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Thematik.
In Hessen wurden nun Stimmen laut, die Zinshöhe nicht erst auf Druck der Gerichte, sondern eigeninitiativ herabzusetzen. Hessens Finanzminister Schäfer erklärte, dass Finanzamtszinsen von 6 % pro Jahr in Zeiten niedriger Zinsen nicht mehr als gerecht empfunden würden und eine Anpassung des seit mehr als 50 Jahren geltenden Zinssatzes überfällig sei. Er möchte ein Signal für einen gerechteren Umgang des Staates mit den Bürgern setzen und verweist auf einen Gesetzesentwurf, den Hessen bereits vor geraumer Zeit in den Bundesrat eingebracht hat.
Hinweis: Die Hessische Landesregierung setzt sich konkret für eine Halbierung des Zinssatzes auf 3 % pro Jahr ein.
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(aus: Ausgabe 09/2019)
Wieder einmal muss ein Steuergesetz wegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz geändert werden, dieses Mal betrifft es die Grundsteuer. Am 21.06.2019 hat das Bundeskabinett drei Gesetzentwürfe zur Reform der Grundsteuer beschlossen. Nach der ersten Lesung im Bundestag wurde das Gesetzespaket am 27.06.2019 an den federführenden Finanzausschuss zur weiteren Beratung übergeben.
In den Gesetzentwürfen verspricht die Bundesregierung zwar, dass die Kommunen aufgrund der Neuregelungen keinen Gewinn bei der Grundsteuer machen sollen – die Gesamtsumme der Grundsteuer soll gleich bleiben. Allerdings kann die Bundesregierung derzeit die Höhe der jeweiligen Grundsteuer noch nicht konkret mitteilen, weil für die Berechnung noch wichtige Ausgangsgrößen fehlen.
Wie soll die Grundsteuer künftig berechnet werden?
Für die Ermittlung der Grundsteuer soll es eine Grundsteuererklärung geben. Abgefragt werden sollen:
Was ist die neue Grundsteuer C?
Die Gemeinden sollen nach dem Willen der Bundesregierung künftig für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz bei der Grundsteuer ansetzen dürfen, wenn keine Bebauung erfolgt. Damit sollen Anreize für die Schaffung von Wohnraum geboten werden.
Was gilt bei Geschäftsgrundstücken und bei Land- und Forstwirten?
Bei Geschäftsgrundstücken soll weiterhin das sogenannte vereinfachte Sachwertverfahren angewandt werden. Dieses stellt auf die gewöhnlichen Herstellungskosten und den Bodenrichtwert ab.
Bei der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) soll es beim Ertragswertverfahren bleiben, das jedoch vereinfacht und typisiert wird.
Was versteht man unter der Öffnungsklausel?
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Bundesländer künftig die Möglichkeit haben, ein eigenes Grundsteuermodell einzuführen. Einzelne Bundesländer haben bereits angekündigt, dass sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen.
Ab wann soll die Neuregelung gelten?
Die neuberechnete Grundsteuer soll ab dem 01.01.2025 zu zahlen sein.
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(aus: Ausgabe 09/2019)
Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums können volljährige Kinder nur dann einen Kindergeldanspruch begründen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (sog. Erwerbstätigkeitsprüfung).
Hinweis: Übt das Kind – beispielsweise während eines Zweitstudiums – einen Nebenjob mit mehr als 20 Wochenstunden aus, erkennen die Familienkassen bzw. Finanzämter das Kindergeld und die Kinderfreibeträge ab.
Um dieser Erwerbstätigkeitsprüfung zu entgehen und sich einen Kindergeldanspruch noch für Zeiten der Folgeausbildung zu sichern, argumentieren Eltern volljähriger Kinder oft, dass sämtliche Ausbildungsgänge noch zu einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung gehörten, so dass noch gar nicht in die Prüfung der Erwerbstätigkeit eingestiegen werden dürfe.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun dargelegt, dass eine solch günstige Verklammerung mehrerer Ausbildungsgänge ausscheide, wenn ein Kind nach der ersten abgeschlossenen Berufsausbildung einer Erwerbstätigkeit nachgehe, die im Vergleich zur parallel betriebenen Folgeausbildung als Hauptsache anzusehen sei. Im Urteilsfall hatte ein volljähriger Sohn eine Ausbildung zum Bankkaufmann abgeschlossen und anschließend mit einer Wochenarbeitszeit von 31,5 Stunden als Firmenkundenberater gearbeitet. Parallel dazu nahm er ein berufsbegleitendes Bachelorstudium im Finanzbereich auf. Die Familienkasse verwehrte das Kindergeld ab Beginn der Erwerbstätigkeit und verwies auf das Ende der Erstausbildung und die Überschreitung der 20-Stunden-Grenze.
Das Finanzgericht Niedersachsen gab dem Vater des Sohnes zunächst recht und urteilte, dass Banklehre und Bachelorstudium eine einheitliche Erstausbildung bildeten, so dass der Umfang der Erwerbstätigkeit noch keine Rolle spiele. Der BFH hat dieses Urteil jedoch aufgehoben und eine erneute Prüfung des Sachverhalts gefordert. Es müsse anhand folgender Kriterien überprüft werden, ob im zweiten Ausbildungsabschnitt die Berufstätigkeit oder die Ausbildung im Vordergrund gestanden habe:
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(aus: Ausgabe 09/2019)
Der Bundesrat hat am 28.06.2019 den Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz bereits am 29.11.2018 verabschiedet.
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der EU liegen. Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird.
Wie wird gefördert?
Das Gesetz sieht vor, dass im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den darauffolgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden können. Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wohnung, jedoch maximal 2.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Die Sonderabschreibungen können in Anspruch genommen werden, wenn:
Kann die Sonderabschreibung rückgängig gemacht werden?
Die Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, wenn:
In welchem Zeitraum kann die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden?
Die Sonderabschreibungen können letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 geltend gemacht werden, bei Land- und Forstwirten letztmalig für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2027 enden. Das gilt selbst dann, wenn der besondere Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
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(aus: Ausgabe 09/2019)
Die Finanzämter erhalten inzwischen viele Informationen für die Einkommensteuererklärung auf dem elektronischen Weg direkt von den zuständigen Behörden. Da kann man sich durchaus vorstellen, dass man sich einige Angaben und sogar Anlagen sparen kann. Wie verhält es sich aber, wenn man eine erforderliche Anlage nicht abgegeben hat? Kann man einen bestandskräftigen Steuerbescheid dann noch ändern?
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Hessen (FG) wurden die Kläger gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie leisteten Altersvorsorgebeiträge und hatten ihre Einwilligung zur Datenübermittlung abgegeben. Dem Finanzamt lagen die übermittelten Daten auch vor, allerdings hatten die Kläger keine „Anlagen AV“ zum Abzug der Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben abgegeben. Daher wurde ihnen der Abzug auch nicht gewährt. Erst nachdem die Bescheide bestandskräftig geworden waren, beantragten die Kläger eine Änderung der Bescheide. Dies lehnte das Finanzamt jedoch ab.
Und auch das FG konnte den Klägern nicht weiterhelfen. Denn da die Bescheide bereits bestandskräftig waren, wäre eine Änderung nur möglich gewesen, wenn die Voraussetzungen einer Korrekturnorm erfüllt gewesen wären:
Eine Änderung aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit war nicht möglich, da nicht das Finanzamt den Fehler gemacht hatte. Dem Finanzamt lagen zwar die elektronisch übermittelten Informationen über die geleisteten Altersvorsorgebeiträge vor. Aber daraus ergibt sich noch nicht, dass es eine Günstigerprüfung hätte vornehmen müssen. Dafür hätte ihm die Anlage AV vorliegen müssen. Außerdem zeigt sich, dass der zuständige Sachbearbeiter nicht vorbehaltlos von einem Versehen der Kläger ausgehen durfte. Vielmehr hätte er noch weitere Ermittlungen anstellen müssen, um herauszufinden, weshalb keine Anlage AV vorliegt. Daraus ergibt sich allerdings immer noch keine offenbare Unrichtigkeit, da das Finanzamt keinen Fehler, sondern eben nichts gemacht hat. Folglich kann keine Änderung aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit erfolgen.
Auch eine Korrektur des Bescheids aufgrund neuer Tatsachen ist nicht möglich. Steuerbescheide können aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekanntwerden. Allerdings trifft die Kläger durch die Nichtabgabe der Anlage AV durchaus ein grobes Verschulden.
Somit gab es keine Änderungsmöglichkeit und die Kläger konnten ihre Altersvorsorgebeiträge nicht als Sonderausgaben abziehen.
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(aus: Ausgabe 09/2019)
Auch im Ruhestand waren Steuerzahler bislang nicht vor umfangreichen Steuererklärungsformularen gefeit. Abhilfe soll nun ein Pilotprojekt schaffen, das im Mai 2019 in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen gestartet ist. Dort können Pensionäre und Rentner seither ihre Einkommensteuererklärung auf einem vereinfachten zweiseitigen Vordruck („Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“) abgeben. Da die meisten steuerlich relevanten Daten von Ruheständlern ohnehin bereits beim Finanzamt vorliegen (z.B. elektronisch übermittelte Renteneinkünfte und Krankenversicherungsbeiträge), müssen auf dem Vordruck nur noch ergänzende Angaben zu weiteren Vorsorgeaufwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträgen, Kirchensteuerzahlungen, außergewöhnlichen Belastungen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemacht werden. Damit sind dann alle einkommensteuerlichen Pflichten des Ruheständlers erfüllt.
Wer darüber hinaus noch Kosten geltend machen will (z.B. Unterhaltszahlungen) oder Nebeneinkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt, muss weiterhin die regulären Steuererklärungsvordrucke nutzen. Gleiches gilt, wenn sich Ruheständler gezahlte Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge vom Finanzamt zurückholen wollen oder sie Kapitalerträge erklären müssen, die noch nicht abgeltend besteuert worden sind.
Hinweis: Um dem Fiskus gegenüber kein Geld zu verschenken, sollten Ruheständler mit ihrem steuerlichen Berater besprechen, welche Erklärungsvariante im eigenen Fall sinnvoll ist. Nicht immer ist der einfachste Weg der beste.
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(aus: Ausgabe 09/2019)
Man weiß ja, wie wichtig es ist, für das Alter vorzusorgen. Deshalb wird beispielsweise die Riester-Rente besonders gefördert: durch staatliche Zulagen und die Möglichkeit, die geleisteten Beiträge samt Zulagen als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abzuziehen. Um in den Genuss der Förderung zu kommen, muss man einige Voraussetzungen erfüllen: etwa zum begünstigten Personenkreis der rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer gehören oder über eine Zugehörigkeit des Ehegatten mittelbar begünstigt sein.
Was aber gilt, wenn eine Person zwar über den Ehegatten (mittelbar) begünstigt ist, die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) dem Finanzamt aber mitteilt, dass diese Person nicht begünstigt sei, und das Finanzamt daraufhin den Sonderausgabenabzug versagt? Hierüber musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) bei einem gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Ehepaar entscheiden.
Die Ehefrau erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, war also unmittelbar zulageberechtigt, der Ehemann hatte – nach einem Wechsel in die Stellung eines Kommanditisten – nur noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Eheleute machten ihre Versicherungsbeiträge zur Riester-Rente als Sonderausgaben geltend und gaben dabei (ordnungsgemäß) an, dass der Ehemann nur mittelbar zulageberechtigt sei. Das Finanzamt veranlagte sie erklärungsgemäß. Später teilte die ZfA dem Finanzamt allerdings mit, dass der Ehemann nicht zum berechtigten Personenkreis gehöre, woraufhin das Finanzamt den Abzug der Versicherungsbeiträge des Ehemannes als Sonderausgaben strich.
Das FG bestätigte jedoch die Abzugsberechtigung der Eheleute: In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Personen können ihre Beiträge zu einem Riester-Vertrag als Sonderausgaben abziehen. Dazu müssen sie zustimmen, dass die ZfA dem Finanzamt jährlich mitteilt, dass sie zum begünstigten Personenkreis gehören. Der Ehemann aus dem Streifall war nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und damit nicht unmittelbar zulageberechtigt. Und eine mittelbare Zulageberechtigung reicht nicht aus, um einen eigenen Sonderausgabenabzug in Anspruch zu nehmen. Aber seine Beiträge können durchaus bei seiner Ehefrau bis zum Höchstbetrag berücksichtigt werden. Die Mitteilung der ZfA berechtigt das Finanzamt nicht, die Beiträge des Mannes einfach unberücksichtigt zu lassen. Vielmehr muss das Finanzamt im Zweifelsfall im Besteuerungsverfahren die Richtigkeit einer solchen Mitteilung überprüfen. Und entgegen der Mitteilung des ZfA war der Ehemann im Streitfall mittelbar zulageberechtigt, wodurch seine Beiträge bei der Ehefrau als Sonderausgaben berücksichtigt werden konnten.
Hinweis: Gegen dieses Urteil ist bereits eine Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig und das FG Hamburg hat in einem ähnlichen Fall anders entschieden als das FG Düsseldorf. Es bleibt also spannend und wir informieren Sie über die weiteren Entwicklungen, sobald diese spruchreif sind.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2019)
Während Steuerbürger einen Rechtsstreit vor den Finanzgerichten noch selbst führen dürfen, müssen sie sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.
Zur Vertretung zugelassen sind nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) beispielsweise Steuerberater, Rechtsanwälte, Steuerbevollmächtigte und Wirtschaftsprüfer. Beklagte Finanzämter müssen beim Gang vor den BFH hingegen keinen externen Prozessvertreter zu Rate ziehen. Sie müssen sich nach der FGO aber durch einen Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
Hinweis: Dieser sogenannte Vertretungszwang soll sicherstellen, dass Rechtsbehelfe und Rechtsmittel vor dem BFH nur von Fachleuten eingelegt werden, die in der Lage sind, die Prozesssituation richtig einzuschätzen und das Verfahren sachgerecht zu führen. Die Vertretung ist bereits für Prozesshandlungen vorgeschrieben, durch die ein Verfahren vor dem BFH lediglich eingeleitet wird.
In einem aktuellen Beschluss hat der BFH jetzt klargestellt, dass der Vertretungszwang für BFH-Verfahren nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Regelung verfassungsgemäß und sowohl mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten als auch mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar.
Erfolglos blieb damit der Versuch eines Steuerzahlers, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH in Eigenregie einzulegen. Die Bundesrichter stuften die Beschwerde als unzulässig ein.
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(aus: Ausgabe 09/2019)
Wenn nahe Angehörige miteinander Verträge abschließen (z.B. Mietverträge), bieten sich zwei zentrale Vorteile: Die Vertragsparteien können zum einen auf einer bereits vorhandenen Vertrauensbasis aufbauen, zum anderen bleibt das Geld, das aufgrund dieser Verträge fließt (z.B. die Mietzahlungen), in der Familie.
Das Finanzamt erkennt entsprechende Verträge jedoch nur unter verschärften Voraussetzungen steuerlich an, da bei nahen Angehörigen der Verdacht besteht, dass vertragliche Vereinbarungen nur zum Schein („für das Finanzamt“) getroffen werden, um Steuern zu sparen.
Die Steuerberaterkammer Stuttgart (StBK) hat nun die Kriterien zusammengestellt, die ein Vertrag unter nahen Angehörigen für eine steuerliche Anerkennung erfüllen muss:
Hinweis: Wer Verträge mit nahen Angehörigen schließen möchte, sollte vorab den Rat seines steuerlichen Beraters einholen, der die Gestaltung optimieren und auf steuerliche Fallstricke hin überprüfen kann.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 09/2019)